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Ausbildungsstruktur

Die Ausbildung zur/zum Psychologischen PsychotherapeutIn setzt sich zusammen aus der theoretischen Grundausbildung und der vertieften theoretischen Ausbildung mit insgesamt 600 Stunden sowie aus der freien Spitzen mit insgesamt 950 Stunden, aus der Selbsterfahrung mit insgesamt 120 Stunden für TP1 und VT2 sowie 240 Stunden für AP3, aus der praktischen Tätigkeit mit insgesamt 1800 Stunden und der praktischen Ausbildung mit insgesamt 600 Behandlungsstunden und 150 Supervisionsstunden für TP und VT sowie 1000 Behandlungsstunden und 250 Supervisionsstunden für die integrierte Ausbildung TP und AP. Die Ausbildung endet mit einer staatlich geprüften Abschlussprüfung.

  1. Ausbildungsbeginn

  2. Theoretische Ausbildung

    • Theoretische Grundausbildung

    • Vertiefte theoretische Ausbildung

    • Freie Spitze

    • Seminare, Veranstaltungen und Intervisionsgruppen etc.

    • Fachkunden für zusätzliche Abrechnungsgenehmigungen

    • zusätzliche psychotherapeutische Methoden ohne Abrechnungsgenehmigung

  3. Selbsterfahrung

  4. Praktische Tätigkeit (PsychotherapeutIn- in-Ausbildung - Zeit)

    • Nachweis über abgeleistete praktische Tätigkeit

    • Dokumentation der 30 Behandlungsfälle während der praktischen Tätigkeit

    • Abschluss der Grundausbildung

  5. Praktische Ausbildung (ambulante Patientenbehandlung unter Supervision)

    • Dokumentation der Behandlungsfälle während der praktischen Ausbildung

    • Abschluss der praktischen Ausbildung

  6. Ausbildungsende

  7. Der Abschluss der Ausbildung zur/zum Psychologischen PsychotherapeutIn erfolgt entsprechend § 19 APV mit einer staatlich anerkannten Prüfung. Die Prüfung untergliedert sich in einen schriftlichen (120 Minuten) und einem mündlichen Teil, davon 30 Minuten Einzel- und 120 Minuten Gruppenprüfung

Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

  • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern

  • bei Verheirateten die Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensänderung zur Folge hat

  • der Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c des Psychotherapeutengesetzes

  • die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen und

  • mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden

Weitere Informationen siehe § 7 ff PsychTh-APrV.


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